| UN-Konvention über die Rechte des Kindes  Teil 
        1  Präambel Die Vertragsstaaten 
        dieses Übereinkommens - in der Erwägung, daß nach den 
        in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen 
        die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden 
        Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer 
        Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt 
        bildet, eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen 
        in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert 
        des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt 
        und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, 
        in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen 
        Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspaketen 
        verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch 
        Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne 
        Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der 
        Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der 
        nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder 
        dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen 
        in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, 
        daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung 
        haben, überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft 
        und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller 
        ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder erforderliche Schutz und Beistand 
        gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der 
        Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, daß das 
        Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit 
        in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis 
        aufwachsen sollte, in der Erwägung, daß das Kind umfassend 
        auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist 
        der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere 
        im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der 
        Gleichheit und der Solidarität erzögen werden sollte, eingedenk 
        dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, 
        in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes 
        und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen 
        Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen 
        Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche 
        und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen 
        Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere 
        im Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten 
        der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die 
        sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist, eingedenk 
        dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt 
        ist, ,,das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen 
        Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines 
        angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf", 
        unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen 
        und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern 
        unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in einer Pflegefamilie 
        und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln 
        der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit 
        (Bejing - Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen 
        und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der 
        Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die 
        in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß 
        diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter 
        gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen 
        Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung 
        des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit 
        für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, 
        insbesondere Entwicklungsländern haben folgendes vereinbart: Artikel 
        1  Im Sinne 
        dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte 
        Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach 
        dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Artikel 
        2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten 
        Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden 
        Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, 
        dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen 
        Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, 
        einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner 
        Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, 
        um sicherzustellen, daß das Kind vor allem Formen der Diskriminierung 
        oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen 
        oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen 
        geschützt wird.
 Artikel 
        3  (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von 
        öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, 
        Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen 
        werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen 
        ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung 
        der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für 
        das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge 
        zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem 
        Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
 (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für 
        die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen 
        Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen 
        Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich 
        der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der 
        fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden 
        Aufsicht.
 Artikel 
        4 Die Vertragsstaaten 
        treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen 
        zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. 
        Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen 
        die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung 
        ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen 
        Zusammenarbeit. Artikel 
        5 Die Vertragsstaaten 
        achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, 
        soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie 
        oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich 
        verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem 
        Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden 
        Weise angemessen zu leiten und zu führen. Artikel 
        6 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes 
        Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem 
        Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
 Artikel 
        7 (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen 
        und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit 
        zu erwerben, und soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen 
        und von ihnen betreut zu werden. (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte 
        im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen 
        aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte 
        in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das 
        Kind sonst staatenlos wäre.
 Artikel 
        8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, 
        seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, 
        seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne 
        rechtswidrige Eingriffe zu behalten. (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile 
        seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm 
        angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so 
        schnell wie möglich wiederherzustellen.
 Artikel 
        9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den 
        Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß 
        die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren 
        Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, 
        daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche 
        Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das. Kind 
        durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird, oder 
        wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort 
        des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren nach Absatz l ist allen Beteiligten Gelegenheit 
        zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
 (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem 
        oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche 
        Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, 
        soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
 (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten 
        Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung 
        oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des 
        Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während 
        der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der 
        Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem 
        anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über 
        den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern 
        dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten 
        stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solches Antrags 
        keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
 Artikel 
        10 (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 
        1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung 
        gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise 
        aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und 
        beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß 
        die Stellung eines solchen Antrages keine nachteiligen Folgen für 
        die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten 
        haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen 
        und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht 
        außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten 
        die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 
        1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich 
        ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht 
        auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen 
        Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen 
        Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit 
        oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in 
        diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
 Artikel 
        11 (1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen 
        von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß 
        zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden 
        Übereinkünften.
 Artikel 
        12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene 
        Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden 
        Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die 
        Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner 
        Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, 
        in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren 
        entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle 
        im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört 
        zu werden.
 Artikel 
        13 (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht 
        schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen 
        und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke 
        oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen 
        und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich 
        vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich 
        sind
 a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
 b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen 
        Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen 
        Sittlichkeit.
 Artikel 
        14 (1) 
        Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- 
        und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern 
        und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses 
        Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
 (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, 
        darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen 
        werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit 
        oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich 
        sind.
 Artikel 
        15 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen 
        zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den 
        gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in 
        einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der 
        öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), 
        zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sinlichkeit 
        oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
 Artikel 
        16 (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein 
        Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder 
        rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt 
        werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe 
        oder Beeinträchtigungen.
 Artikel 
        17 Die Vertragsstaaten 
        erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß 
        das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler 
        und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung 
        seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen 
        und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, 
        die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem 
        Geist des Artikels 29 entsprechen;
 b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim 
        Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials 
        aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen 
        fördern;
 c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
 d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen 
        eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, 
        besonders Rechnung zu tragen;
 e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes 
        vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, 
        fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
 Artikel 
        18 (1) 
        Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die 
        Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile 
        gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich 
        sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster 
        Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei 
        ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen 
        festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und 
        den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, 
        das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, 
        Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
 (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, 
        um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht 
        haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste 
        und einrichtungen zu nutzen.
 Artikel 
        19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, 
        Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher 
        oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, 
        vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung 
        oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu 
        schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, 
        eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen 
        Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten 
        wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die 
        dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung 
        gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen 
        zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und 
        Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter 
        Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der 
        Gerichte.
 Artikel 
        20 (1) Ein Kind das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären 
        Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung 
        im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den 
        besonderen Schutz und Beistand des Staates. (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen 
        Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
 (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme 
        in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption 
        oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung 
        in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte 
        Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, 
        kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
 Artikel 
        21 Die Vertragsstaaten, 
        die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, 
        daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung 
        zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch 
        die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden 
        Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen 
        einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts 
        des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund 
        zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen 
        Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls 
        erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
 b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere 
        Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem 
        Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn 
        es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
 c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen 
        Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden 
        Schutzvorschriften und Normen kommt;
 d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, 
        daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine 
        unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
 e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch 
        den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und 
        bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung 
        des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden 
        oder Stellen durchgeführt wird.
 Artikel 
        22 (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, 
        daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt 
        oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts 
        oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen 
        Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, 
        die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften 
        über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen 
        die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt 
        sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner 
        Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen 
        erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten 
        Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche 
        Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, 
        um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern 
        oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig 
        zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung 
        notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere 
        Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind 
        im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen 
        derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus 
        irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären 
        Umgebung herausgelöst ist.
 Artikel 
        23 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich 
        behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter 
        Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, 
        seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am 
        Leben der Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes 
        auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, 
        daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen 
        im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung 
        zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen 
        der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
 (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten 
        Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend 
        möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der 
        Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu 
        leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, 
        Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf 
        das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich 
        in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen 
        sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich 
        seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
 (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen 
        Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der 
        Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen 
        Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von 
        Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und 
        der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den 
        Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten 
        und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei 
        sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
 Artikel 
        24 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare 
        Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen 
        zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. 
        Die Vertragsstaaten bemühen sich, sicherzustellen, daß keinem 
        Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten 
        wird. (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung 
        dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, 
        um
 a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
 b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche 
        Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck 
        auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
 c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen 
        der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem 
        durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung 
        ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei 
        die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen 
        sind;
 d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter 
        vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
 e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere 
        Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung 
        des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung 
        der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß 
        sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei 
        der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
 f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung 
        und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
 (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, 
        um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder 
        schädlich sind, abzuschaffen.
 (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit 
        zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle 
        Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. 
        Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders 
        zu berücksichtigen.
 Artikel 
        25 Die Vertragsstaaten 
        erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden 
        wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, 
        zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, 
        das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der 
        dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, 
        die für seine Unterbringung von Belang sind. Artikel 
        26 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der 
        sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und 
        treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung 
        dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung 
        der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände 
        des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung 
        von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher 
        Gesichtspunkte gewährt werden.
 Artikel 
        27 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, 
        geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen 
        Lebensstandard an. (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für 
        das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und 
        finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes 
        notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
 (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen 
        Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, 
        um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen 
        bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit 
        materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick 
        auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
 (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, 
        um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber 
        den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen 
        Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. 
        Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind 
        finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das 
        Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den 
        Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete 
        Regelungen.
 Artikel 
        28 (1) 
        Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die 
        Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend 
        zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich 
        machen;
 b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden 
        Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen 
        Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen 
        wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller 
        Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
 c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den 
        Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
 d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und 
        zugänglich machen;
 e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch 
        fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, 
        verringern.
 (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, 
        um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise 
        gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im 
        Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
 (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit 
        im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und 
        Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen 
        und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. 
        Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders 
        zu berücksichtigen.
 Artikel 
        29 (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung 
        des Kindes darauf gerichtet sein muß a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und 
        körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
 b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten 
        und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen 
        zu vermitteln;
 c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, 
        seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des 
        Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, 
        sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln
 d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer freien 
        Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, 
        der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen 
        allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen 
        sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
 e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
 (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt 
        werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer 
        Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und 
        zu führen, sofern die in Absatz festgelegten Grundsätze beachtet 
        werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem 
        Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
 Artikel 
        30 In Staaten, 
        in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder 
        Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört 
        oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft 
        mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, 
        sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder 
        seine eigene Sprache zu verwenden. Artikel 
        31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frieden 
        Artikel 31 an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie 
        auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes 
        auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und 
        fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten 
        für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für 
        aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
 Artikel 
        32 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher 
        Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, 
        die Gefahren mit sich bringt, die Erziehung des Kindes behindern oder 
        die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, 
        sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- 
        und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels 
        sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen 
        Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die 
        Vertragsstaaten insbesondere
 a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit 
        festlegen;
 b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen 
        vorsehen;
 c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung 
        dieses Artikels vorsehen.
 Artikel 
        33 Die Vertragsstaaten 
        treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, 
        Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten 
        Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen 
        internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz 
        von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten 
        Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern. Artikel 
        34 Die Vertragsstaaten 
        verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und 
        sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die 
        Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen 
        und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder: a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet 
        oder gezwungen werden;
 b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle 
        Praktiken ausgebeutet werden;
 c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet 
        werden.
 Artikel 
        35 Die Vertragsstaaten 
        treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen 
        Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie 
        den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu 
        verhindern. Artikel 
        36 Die Vertragsstaaten 
        schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die 
        das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Artikel 
        37 Die Vertragsstaaten 
        stellen sicher, a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, 
        unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen 
        wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten 
        Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange 
        Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt 
        werden;
 b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich 
        entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf 
        bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für 
        die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
 c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich 
        und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter 
        Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters 
        behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen 
        ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als 
        dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, 
        mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, 
        sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
 d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht 
        auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten 
        Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung 
        bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhärigigen 
        und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige 
        Entscheidung in einem solchen Verfahren.
 Artikel 
        38 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen 
        Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, 
        die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren 
        Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, 
        um sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr 
        noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
 (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 
        fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften 
        einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die 
        zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
        haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils 
        ältesten einzuziehen.
 (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären 
        Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten 
        zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren 
        Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt 
        betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
 Artikel 
        39 Die Vertragsstaaten 
        treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische 
        Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, 
        das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder 
        Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher 
        oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte 
        geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer 
        Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde 
        des Kindes förderlich ist. Artikel 
        40 (1) 
        Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung 
        der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt 
        wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes 
        für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine 
        Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt 
        und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, 
        seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven 
        Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung 
        der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte 
        insbesondere sicher,
 a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die 
        zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht 
        nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, 
        beschuldigt oder überführt wird;
 b) das jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt 
        oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
 1. bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, 
        2. unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen 
        Beschuldigungen unterrichtet zu werden; gegebenenfalls durch seine Eltern 
        oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen Beistand zur 
        Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten. 3. seine 
        Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein 
        zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in 
        einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, 
        und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands 
        sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der 
        Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit 
        seiner Eltern oder seines Vormunds, 4. nicht gezwungen zu werden, als 
        Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen 
        zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung 
        der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken, 5. wenn 
        es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung 
        und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige 
        übergeordnete Behörde oder ein zuständiges Gericht, die 
        unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen 
        zu lassen, 6. die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, 
        wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, 7.	
        sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
 (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von 
        Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen 
        zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der 
        Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, 
        gelten oder zuständig sind; insbesondere
 a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben 
        muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
 b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist 
        Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, 
        wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt 
        beachtet werden müssen.
 (4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt 
        werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der 
        Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung 
        stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie 
        Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, 
        Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
 Artikel 
        41 Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes 
        besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaates oder
 b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
     Teil 
        2  Artikel 42 Die Vertragsstaaten 
        verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens 
        durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch 
        bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Artikel 43 (1) Zur Prüfung 
        der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der 
        in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, 
        wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der 
        die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von 
        hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem 
        Übereinkommen erfaßten Gebiet.Die Mitglieder des Ausschusses 
        werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt 
        und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte 
        geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen 
        Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
 (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus 
        einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen 
        worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen 
        vorschlagen.
 (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens 
        sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach 
        alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert 
        der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich 
        auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der 
        Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf 
        diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, 
        die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
 (5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der 
        Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf 
        diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel 
        der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß 
        gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit 
        der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich 
        vereinigen.
 (6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. 
        Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die 
        Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder 
        läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden 
        die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch 
        das Los bestimmt.
 (7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt 
        oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben 
        des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, 
        der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit 
        mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen 
        ausgewählten Sachverständigen.
 (8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
 (9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei 
        Jahre.
 (10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der 
        Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten 
        Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich 
        zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der 
        Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn 
        nötig geändert.
 (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem 
        Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, 
        die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen 
        benötigt.
 (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten 
        Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge 
        aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu 
        beschließenden Bedingungen.
 Artikel 44 (1) Die Vertragsstaaten 
        verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie 
        zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte 
        getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, 
        und zwar a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens 
        für den betreffenden Vertragsstaat,
 b) danach alle fünf Jahre.
 (2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa 
        bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten 
        daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen 
        voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben 
        enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung 
        des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
 (3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden 
        Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten 
        späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben 
        nicht zu wiederholen.
 (4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben 
        über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
 (5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den 
        Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht 
        vor.
 (6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung 
        ihrer Berichte im eigenen Land
 Artikel 45 Um die wirksame Durchführung 
        dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem 
        von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern, a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten 
        Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung 
        der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens 
        vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß 
        kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, 
        das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige 
        Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des 
        Übereinkommens auf Gebiete abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich 
        fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk 
        der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, 
        ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf 
        Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
 b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht 
        hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten 
        Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, 
        die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen 
        Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; 
        etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen 
        oder Hinweisen werden beigefügt;
 c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den 
        Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen 
        über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
 d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den 
        Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen 
        unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden 
        den betroffenen Vertrags-staaten übermittelt und der Generalversammlung 
        zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
 Teil 
        3Artikel 46 Dieses Übereinkommen 
        liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf Artikel 47 Dieses Übereinkommen 
        bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 48 Dieses Übereinkommen 
        steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim 
        Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 49 (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der 
        zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten 
        Ratifikatians- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert 
        oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung 
        seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
 Artikel 50 (1) Jeder Vertragsstaat 
        kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt 
        sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, 
        ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung 
        und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet 
        innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens 
        ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär 
        die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede 
        Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und 
        abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung 
        zur Billigung vorgelegt. (2) Eine nach Absatz angenommene Änderung tritt in Kraft, 
        wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und 
        von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
 (3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die 
        Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für 
        die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens 
        und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
 Artikel 51 (1) Der Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vor- behalten, die ein Staat 
        bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet 
        ihn allen Staaten zu. (2) Vorbehalten, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens 
        unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
 (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen 
        werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation 
        wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
 Artikel 52 Ein Vertragsstaat 
        kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 
        Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär 
        wirksam. Artikel 53 Der Generalsekretär 
        der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. Artikel 54 Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, 
        russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, 
        wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund 
        dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig 
        befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.          |